Aktuelle Neuigkeiten

News

16.02.2023

Kurzfristige Energieeinsparverordnung wurde verlängert

Um die fehlenden Gaslieferungen aus Russland abzufedern, wurden im vergangenen Herbst Maßnahmen zum Energiesparen festgelegt. Diese betreffen den privaten und den öffentlichen Raum. Da die russischen Energielieferungen noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden konnten, wurden diese Maßnahmen verlängert.

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Ursprünglich sollten die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen bis zum 28. Februar gelten, der Bundesrat stimmte nun einer Verlängerung bis zum 15. April 2023 zu. Auch wenn die Gasspeicher wegen des bisher relativ milden Winters gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen, so die Bundesregierung.

Was beinhalten die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen?

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich zum Händewaschen genutzt wird, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Private Pools, Whirlpools und Aufstellschwimmbecken dürfen nicht mit Strom oder Gas beheizt werden, außer für zwingend notwendige therapeutische Zwecke.

Klauseln in Mietverträgen, die Mieter zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, werden vorübergehend ausgesetzt. Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden in der Wohnung zu vermeiden, bleibt hiervon unberührt.

Die Nutzung von leuchtenden oder lichtemittierenden Werbeanlagen ist nachts untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert. Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

 

Weitere Beiträge

24.10.2024

Jetzt neu: Wohnung zur Miete in Essen

Möblierte Wohnung in zentraler Lage! Kaupenstraße Die Wohnung befindet sich im 4. Obergeschoss eines sehr gepflegten Mehrfamilienhauses und verfügt über einen großzügigen Wohnbereich mit offener Küche und Essbereich sowie Zugang zum schönen Balkon. Die moderne Küche ist mit hochwertigen Elektrogeräten, wie einem Elica Induktionskochfeld mit integriertem Dunstabzug, einer Spülmaschine, einer integrierten Mikrowelle und einem Backofen […]

weiterlesen
24.10.2024

Laubfegen: Was Hauseigentümergemeinschaften wissen müssen

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und im Herbst ihr Grundstück von Laub befreien, damit sich niemand verletzt. Wenn ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt wird, ist es wichtig, dieses durch die Verwaltung überwachen zu lassen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht

Persönliche Beratung – Gerne Jederzeit